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Unzureichender Intimverkehr als Reisemangel?

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, andernfalls können dem Reisenden Ansprüche zustehen, beispielsweise auf Minderung oder Schadensersatz.

Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbettes ausgestatten Hotelzimmers stellt nach Auffassung des Amtsgerichts Mönchengladbach (5a Ca 106/91) keinen Reisemangel dar. Zwar hatte der Kläger in diesem Fall unbestritten vorgetragen, dass die vorgefundenen beiden Einzelbetten nicht miteinander verbunden gewesen seien, weswegen ein friedliches und harmonisches Einschlaferlebnis ebenso wenig möglich war, wie ein harmonischer Intimverkehr mit seiner Partnerin. Denn die Betten haben auf rutschigen Fliesen gestanden, die bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien, so der Kläger.

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Zunächst habe der Kläger nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dies sei aber ohnehin unerheblich, denn es komme nicht auf die speziellen Gewohnheiten des Klägers an. Dem Gericht seien zudem mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Intimverkehrs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.

Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Praktiken zugestehen würde, die ein fest verbundenes Bett voraussetzen, läge kein Reisemangel vor. Denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Man hätte nämlich die einzelnen Betten fest miteinander verbinden können, beispielweise mit dem Hosengürtel des Klägers. Denn dieser würde für seine ursprüngliche Funktion in diesem Augenblick sicher nicht benötigt werden.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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