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Auf hoher See und vor Gericht …

Die Kanzlei Heesch führte für ein seit Jahren ständig vertretenes Unternehmen 12 Prozesse vor verschiedenen Gerichten in ganz Deutschland. Aufgrund einer in der Person der Mandantin liegenden Änderung ergab sich nun die Konstellation, dass die Verfahren Kraft Gesetzes zu unterbrechen waren, sobald die Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dem Gericht steht nach Maßgabe des eindeutigen Gesetzeswortlauts kein Ermessenspielraum zu, es hat demnach umgehend ein entsprechender gerichtlicher Unterbrechungsbeschluss zu ergehen.

Die Kanzlei Heesch stellte in allen 12 Verfahren den inhaltsgleichen Antrag und wies durch Urkundenbeweis die Änderung nach.

In 2 Verfahren wurde das Verfahren durch Beschluss umgehend unterbrochen, weitere 3 Verfahren wurden unterbrochen, nachdem dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, so wie es das Gesetz vorschreibt.

In einem Verfahren wurde ein anberaumter Verhandlungstermin aufgehoben, das Verfahren wird seit dem nicht weiter betrieben.

Ein weiteres Verfahren wird seitens des Gerichts gleichfalls seitdem einfach nicht weiter fortgeführt, das Gericht hat über den Antrag noch nicht einmal entschieden.

Ein Gericht hat dem Antrag mit einer anderen und inhaltlichen falschen Begründung stattgegeben.

Ein Amtsgericht lehnte den Antrag zunächst mit einer inhaltlich falschen Begründung ab und beraumte einen zeitnahen Verhandlungstermin an. Erst nach dem Wechsel mehrere Schriftsätze und einem Telefonat mit dem Vorsitzenden wurde der Termin aufgehoben und dem Antrag endlich stattgegeben.

Ähnliche Kuriositäten erfuhr die Kanzlei Heesch mit einem Landgericht, welches dem Antrag wohl mangels Zustimmung der gegnerischen Partei, die das Gesetz nicht vorsieht, und die von dem Kollegen, der offenbar gleichfalls den Gesetzeswortlaut nicht verstanden hat bzw. nicht hat verstehen wollen, zunächst abgelehnt hatte. Erst kurz vor dem Termin wurden die geladen Zeugen und Sachverständigen abgeladen, der Termin aufgehoben und das Verfahren endlich unterbrochen.

Ein weiterer Richter hat sich gleichfalls von dem bereits wiederholt gestellten und erneut begründeten Antrag nicht beeindrucken lassen und führt das Verfahren in gesetzeswidriger Weise mit einer sachfremden Begründung fort.

In einem weiteren Verfahren erfolgten Einwendungen der Gegenpartei, die gleichfalls erkennen ließen, dass der Regelungsbereich des einschlägigen Gesetzes verkannt wurde. Das Gericht gab dem Antrag mit einer anderen Begründung statt, die für sich betrachtet und auch aus formalen Gründen zunächst richtig erscheint, nicht aber mit dem Sinn des Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen ist.

Die hier gewonnen Erfahrungswerte sind mit Sicherheit nicht repräsentativ, lassen aber erkennen, dass eine nicht ganz unbedeutende Fehlerquelle auf dem Weg zu einem rechtmäßigen Urteil das Gericht sein kann, also genau die Institution, die angerufen wird, um dem Recht auf die Beine zu helfen.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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