Teilzahlungszuschlag von Versicherungen
Versicherungsprämien sind meist jährlich im Voraus fällig. Oft wird aber eine monatliche oder vierteljährliche Zahlung vereinbart. Formal ist dies ein Darlehen des Versicherers an den Kunden, wofür er Zinsen verlangen kann. Dann hat der Versicherer aber auch im „Kleingedruckten“ den effektiven Jahreszins anzugeben. Doch das macht kaum ein Versicherer. Dann ist allerdings ein Zins von allenfalls 4 Prozent zulässig. Die Versicherungen verlangen aber Teilzahlungszuschläge von 2 bis 6 Prozent, so dass beispielsweise eine vierteljährliche Zahlungsweise mit 5 Prozent Zuschlag einem effektiven Jahreszins von 14,1 Prozent per anno beträgt.
Nachdem ein Landgericht der auf dieser Argumentation beruhenden Klage eines Verbraucherverbandes stattgegeben hatte, vertrat das Berufungsgericht die gegenteilige Auffassung, so dass der Bundesgerichtshof (BGH) diese grundsätzliche Frage zu entscheiden hatte. Nach der mündlichen Verhandlung erkannte der verklagte Versicherer den Anspruch an, ein kluger Schachzug, damit das im Rahmen der mündlichen Verhandlung angekündigte Urteil des BGH nicht ausgeurteilt wurde und demnach keine Präjudiz eintreten kann.
Sprechen Sie uns an, wie können auch überschlägig errechnen, ob und wie viel Sie überzahlt haben. Ausgenommen sind Krankenversicherungen und Verträge der betrieblichen Altersversorgung, der Versicherungsbetrag sollte mindestens 200,00 EUR im Jahr betragen.
Liegen zudem die Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehens vor, gelten für einige ältere Verträge bestimmte Belehrungspflichten für einen Widerruf, die von kaum einem Versicherer erfüllt sein dürften. Demnach kann unter Umständen der Vertrag auch noch heute widerrufen werden, was bei einigen Verträgen, z.B. einer Lebensversicherung, für den Versicherungsnehmer interessant werden dürfte.
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